Artikel 9 VO (EU) 2015/735

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts, das vor der Annahme der Resolution 2206 (2015) von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
b)
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungs-recht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
c)
das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder II aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
d)
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats,
e)
der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

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