Präambel VO (EU) 2015/741
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zielt die Gemeinsame Fischereipolitik darauf ab, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Rückwürfe schrittweise einzustellen, indem unerwünschte Beifänge weitestmöglich verhindert und reduziert werden.
- (2)
- Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
- (3)
- Im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte eine bessere Selektivität in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen gefördert werden.
- (4)
- Bei einem Bestand, der ein breites Spektrum an Jahrgängen und eine ausreichende Anzahl fortpflanzungsfähiger Fische aufweist, wirkt sich die Befischung nicht so negativ aus, so dass der höchstmögliche Dauerertrag mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht und aufrechterhalten werden kann. Aufgrund von Missverhältnissen bei der Selektivität wurden große Jungfischaufkommen in der Keltischen See überwiegend zurückgeworfen; eine verbesserte Selektivität wird dazu beitragen, eine bessere Jahrgangsdurchmischung der Bestände zu erreichen.
- (5)
- Ein im Juni 2013 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgelegtes Gutachten zeigt, dass die zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Gadidae bislang ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, und empfiehlt eine massive Reduzierung der Fangmöglichkeiten. Für Schellfisch stellt der ICES beispielsweise fest, dass das Jungfischaufkommen 2012 das niedrigste in der gesamten Zeitreihe war.
- (6)
- Für Wittling in der Keltischen See kommt der ICES zu dem Ergebnis, dass die Rückwürfe von ein- und zweijährigen Fischen nach wie vor sehr hoch sind. Bei Kabeljau wird das 2014 überdurchschnittlich große Jungfischaufkommen ab Anfang 2015 Teil der befischten Bestände sein. Bei Schellfisch geht der ICES für die Jahre 2014 und 2015 von umfangreichen Rückwürfen des starken Jahrgangs 2013 aus, es sei denn, es werden zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Rückwürfe ergriffen.
- (7)
- Bekanntermaßen unterliegt insbesondere bei Schellfisch das Jungfischaufkommen großen Schwankungen, weshalb Zeiten mit hohem Jungfischaufkommen entsprechend genutzt werden sollten. Der ICES stellt fest, dass bei der Bewirtschaftung besonderes Augenmerk auf eine bessere Auswahl von Schellfisch in der gemischten Fischerei gelegt werden sollte und dass weitere technische Maßnahmen zur Verringerung der Rückwürfe von Beifängen des Jahrgangs 2013 in Betracht gezogen werden sollten. Hierzu könnte die Vergrößerung der Maschenöffnung des Quadratmaschen-Netzblatts und/oder die Vergrößerung der Maschenöffnung in den Gadidae-Fischereien auf Schellfisch zählen. Mit anderen Worten, junger Kabeljau und junger Schellfisch werden auch weiterhin zurückgeworfen werden, wenn nicht umgehend entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
- (8)
- Daher ist es erforderlich, zusätzlich zu den durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission(3) bereits ergriffenen Maßnahmen umgehend bessere Selektivitätsmaßnahmen einzuführen, durch die gewährleistet wird, dass die Rückwurfraten signifikant zurückgehen und Jungfischen die Möglichkeit gegeben wird, zu wachsen, sich fortzupflanzen und zu künftigen Fängen beizutragen.
- (9)
- Die Erhaltung der Schellfisch-, Kabeljau- und Wittlingbestände in der Keltischen See erfordert daher schnelles Handeln.
- (10)
- Deshalb sollte die Möglichkeit eingeführt werden, ein anderes als das in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vorgesehene Fanggerät zu verwenden, wenn dies gemäß der Bewertung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu einer ebenso guten oder besseren Selektivität bei den Gadidae (insbesondere Kabeljau, Schellfisch und Wittling) führt, die in gemischten Grundfischereien in der Keltischen See (ICES-Divisionen VIIf, VIIg und nördlich von 50° nördlicher Breite und östlich von 11° westlicher Länge gelegener Teil der Division VIIj) gefangen werden.
- (11)
- Eine wissenschaftliche Analyse hat ergeben, dass die kleine Fischerei auf Wittling östlich von 8° westlicher Länge von der Ausrüstung mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer größeren als der derzeit verwendeten Maschenöffnung unverhältnismäßig stark betroffen wäre. Aufgrund der geringfügigen Überschneidungen mit den Gebieten, in denen Kabeljau und Schellfisch in der Keltischen See vorkommen, wirkt sich die Beibehaltung der Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 nachweislich in annehmbarem Umfang auf Kabeljau und Schellfisch aus, während gleichzeitig die Fischerei in diesem Gebiet erhalten bleibt.
- (12)
- Am 16. Dezember 2014 verständigten sich der Rat und die Kommission darauf, dass eine Ausweitung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 vorgesehenen Selektivitätsmaßnahmen erforderlich ist.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See (ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 8).
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