ANHANG 3 VO (EU) 2015/746

Anhang X Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 erhält folgende Fassung:

B.
Datenkommunikationssystem

Zur elektronischen Übertragung von Berichten und Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Sekretariat sind ordnungsgemäß geprüfte Datenkommunikationssysteme zu verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.