ANHANG 8 VO (EU) 2015/746

ANHANG XII

VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCHER DATEN

Die Mitgliedstaaten ergreifen bei der Übertragung und beim Empfang elektronischer Daten die notwendigen Maßnahmen, um die in den von der NEAFC verabschiedeten Empfehlungen festgelegten Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 erhält folgende Fassung:

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