ANHANG 8 VO (EU) 2015/746
ANHANG XII
VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCHER DATEN
Die Mitgliedstaaten ergreifen bei der Übertragung und beim Empfang elektronischer Daten die notwendigen Maßnahmen, um die in den von der NEAFC verabschiedeten Empfehlungen festgelegten Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 erhält folgende Fassung:
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