Artikel 16 VO (EU) 2015/751

Universalkarten

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2016 festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.