Artikel 8 VO (EU) 2015/751
Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung
(1) Jegliche Vorschriften von Kartenzahlverfahren und jegliche in Lizenzvereinbarungen enthaltenen Vorschriften oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die einen Emittenten daran hindern, ein kartengebundenes Zahlungsinstrument mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auszustatten, sind untersagt.
(2) Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann der Verbraucher verlangen, dass er zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument erhält, vorausgesetzt sein Zahlungsdienstleister bietet diesen Dienst an. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit.
(3) Jede mit Regeln des Kartenzahlverfahrens und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen verschiedener Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
(4) Kartenzahlverfahren schreiben kartenausgebenden und abrechnenden Zahlungsdienstleistern für Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Zahlungsmarke trägt, aber über ein anderes Kartenzahlverfahren abgewickelt werden, keine Meldepflichten, Entgeltzahlungen oder ähnliche Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
(5) Jede Weiterleitungsregel oder Maßnahme gleicher Wirkung, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und sind diskriminierungsfrei anzuwenden.
(6) Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirer, abwickelnde Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten statten ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatischen Mechanismen, Software oder Vorrichtungen aus, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments (Co-badging) einschränken.
Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
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