Artikel 8 VO (EU) 2015/754
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls Bestimmungen:
- a)
- zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der jeweiligen Erzeugnisse,
- b)
- über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und
- c)
- über die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.