Artikel 8 VO (EU) 2015/754

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls Bestimmungen:

a)
zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der jeweiligen Erzeugnisse,
b)
über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und
c)
über die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

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