Präambel VO (EU) 2015/754

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates(3) ist in wesentlichen Punkten mehrfach geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die Union hat im Rahmen von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde Zollzugeständnisse ausgehandelt. Diese Verhandlungen haben zum Abschluss von Abkommen geführt, die mit Beschluss des Rates 94/87/EG(5) und Beschluss des Rates 94/800/EG(6) genehmigt wurden.
(3)
In diesen Abkommen ist vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen jährliche Zollkontingente eröffnet werden für hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 02013000, 02023090, 02061095 und 02062991, Schweinefleisch der KN-Codes 02031913 und 02032915, Geflügelfleisch der KN-Codes 02071410, 02071450, 02071470, 02072710, 02072720 und 02072780, Weizen und Mengkorn der KN-Codes 10011100, 10011900 und 10019900 sowie für Kleie und andere Rückstände der KN-Codes 23023010, 23023090, 23024010 und 23024090.
(4)
Diese Abkommen gelten für unbestimmte Zeit. Aus Gründen der Rationalisierung und Wirksamkeit sollten die Kontingente daher auf mehrjähriger Basis eröffnet werden.
(5)
Ein System, das Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantiert, kann sich als zweckmäßig erweisen. Daher sollten die Einfuhren im Rahmen der vereinbarten Zollzugeständnisse gegebenenfalls von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.
(6)
Es kann sich als sinnvoll herausstellen, diese Einfuhren entsprechend den Bedürfnissen des Unionsmarktes auf das Jahr zu verteilen. Zu diesem Zweck wäre eine Nutzungsregelung für die Kontingente angezeigt, die auf der Vorlage einer Einfuhrlizenz beruht.
(7)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um die Änderungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere infolge eines Beschlusses des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(8)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 774/1994 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1).

(4)

Siehe Anhang I.

(5)

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).

(6)

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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