Artikel 3 VO (EU) 2015/755

(1) Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält:

a)
eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, dass der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind;
b)
die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und die Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
c)
die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

Die Kommission beginnt die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

(2) Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern dieser Mitgliedstaat dies wünscht.

Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 5 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(5) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.