Artikel 5 VO (EU) 2015/755
(1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
(3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.
Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.
(4) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Bezugnahme durch die Behörden der Union auf allgemeine Informationen und insbesondere auf Gründe, auf die sich gemäß dieser Verordnung getroffene Beschlüsse stützen, nicht entgegen. Die Behörden der Union tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen juristischen und natürlichen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
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