Artikel 7 VO (EU) 2015/755
(1) Machen die Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
- a)
- die nachträgliche Überwachung durch die Union bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen;
- b)
- beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung durch die Union gemäß Artikel 8 zu unterziehen.
(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.
(3) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.
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