Präambel VO (EU) 2015/756
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates(3) wurde erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
- (2)
- Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei(5) (im Folgenden „Abkommen” ) wurden diesem Land Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei(6) sollen die Handelspräferenzen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union verbessert und gestärkt werden; mit dem Beschluss werden außerdem mehrere Präferenzzugeständnisse für Ausfuhren von Fleisch und lebenden Tieren aus der Union in die Türkei festgelegt.
- (4)
- Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102) und lässt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201-0202) nur eingeschränkt zu. Diese Maßnahmen sind — als mengenmäßige Beschränkungen — nicht mit dem Abkommen vereinbar und hindern die Union daran, die Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen, die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 eingeräumt wurden. Trotz der Konsultationen, die im Bemühen um eine Verhandlungslösung mit der Türkei geführt wurden, blieben die mengenmäßigen Beschränkungen bestehen.
- (5)
- Infolge dieser Maßnahmen sind die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Union nach der Türkei blockiert. Zum Schutz der Handelsinteressen der Union empfiehlt es sich, die Lage durch gleichwertige Maßnahmen auszugleichen. Es ist daher angezeigt, die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse auszusetzen.
- (6)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates vom 13. Juli 1998 zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1).
- (4)
Siehe Anhang II.
- (5)
ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.
- (6)
Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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