Artikel 11 VO (EU) 2015/757

Inhalt des Emissionsberichts

(1) Ab 2019 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen für den gesamten Berichtszeitraum vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit Artikel 13 als zufriedenstellend befunden hat.

Ab 2025 legen die Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe unter ihrer Verantwortung der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten bei Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und der Kommission alljährlich bis zum 31. März einen Emissionsbericht für den gesamten Berichtszeitraum des Vorjahres vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit Artikel 13 als zufriedenstellend befunden hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann von den Schifffahrtsunternehmen verlangen, dass sie ihre Emissionsberichte vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar übermitteln.

(2) Hat das Schifffahrtsunternehmen gewechselt, legt das frühere Schifffahrtsunternehmen seiner zuständigen Verwaltungsbehörde, für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, dem neuen Schifffahrtsunternehmen und der Kommission möglichst nahe am Tag des Abschlusses der Änderung und spätestens drei Monate danach einen geprüften Bericht vor, der dieselben Elemente wie der in Absatz 1 genannte Emissionsbericht enthält, jedoch auf den Zeitraum beschränkt ist, der den unter seiner Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten entspricht.

(3) Die Schifffahrtsunternehmen nehmen in den Emissionsbericht folgende Informationen auf:

a)
Angaben zur Identifizierung des Schiffs und des Schifffahrtsunternehmens, einschließlich

i)
Name des Schiffs,
ii)
IMO-Identifikationsnummer,
iii)
Register- oder Heimathafen,
iv)
Eisklasse des Schiffs, sofern sie im Monitoringkonzept enthalten ist,
v)
technische Effizienz des Schiffs (Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) oder geschätzter Kennwert (Estimated Index Value, EIV) gemäß der IMO-Entschließung MEPC.215 (63), falls zutreffend),
vi)
Name des Schiffseigners,
vii)
Anschrift des Schiffseigners und seines Hauptgeschäftssitzes,
viii)
Name des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch),
ix)
Anschrift des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch) und seines Hauptgeschäftssitzes,
x)
Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse einer Kontaktperson;

b)
Identität der Prüfstelle, die den Emissionsbericht bewertet hat;
c)
Informationen zur verwendeten Überwachungsmethode und der damit verbundenen Unsicherheit;
d)
Ergebnisse der jährlichen Überwachung der Parameter gemäß Artikel 10.

(4) Bis zum 1. Oktober 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Änderung der Artikel 11, 11a und 12 in Bezug auf die Vorschriften für die Berichterstattung, um der Einbeziehung der CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

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