Artikel 11 VO (EU) 2015/757
Inhalt des Emissionsberichts
(1) Ab 2019 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den CO2-Emissionen und anderen relevanten Informationen für den gesamten Berichtszeitraum vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit Artikel 13 als zufriedenstellend befunden hat.
(2) Hat das Schifffahrtsunternehmen gewechselt, so sorgt das neue Schifffahrtsunternehmen dafür, dass jedes Schiff unter seiner Verantwortung die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf den gesamten Berichtszeitraum erfüllt, in dem es die Verantwortung für das betreffende Schiff übernimmt.
(3) Die Schifffahrtsunternehmen nehmen in den Emissionsbericht folgende Informationen auf:
- a)
-
Angaben zur Identifizierung des Schiffs und des Schifffahrtsunternehmens, einschließlich
- i)
- Name des Schiffs,
- ii)
- IMO-Identifikationsnummer,
- iii)
- Register- oder Heimathafen,
- iv)
- Eisklasse des Schiffs, sofern sie im Monitoringkonzept enthalten ist,
- v)
- technische Effizienz des Schiffs (Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) oder geschätzter Kennwert (Estimated Index Value, EIV) gemäß der IMO-Entschließung MEPC.215 (63), falls zutreffend),
- vi)
- Name des Schiffseigners,
- vii)
- Anschrift des Schiffseigners und seines Hauptgeschäftssitzes,
- viii)
- Name des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch),
- ix)
- Anschrift des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch) und seines Hauptgeschäftssitzes,
- x)
- Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse einer Kontaktperson;
- b)
- Identität der Prüfstelle, die den Emissionsbericht bewertet hat;
- c)
- Informationen zur verwendeten Überwachungsmethode und der damit verbundenen Unsicherheit;
- d)
- Ergebnisse der jährlichen Überwachung der Parameter gemäß Artikel 10.
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