Artikel 21 VO (EU) 2015/757

Veröffentlichung von Informationen und Kommissionsbericht

(1) Die Kommission macht bis zum 30. Juni jedes Jahres die gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen zu den Treibhausgasemissionen zusammen mit den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich.

(2) Zu den von der Kommission öffentlich zugänglich gemachten Informationen gehört unter anderem:

a)
Identifikation des Schiffs (Name, Schifffahrtsunternehmen, IMO-Identifikationsnummer und Register- oder Heimathafen);
b)
technische Effizienz des Schiffs (EEDI oder EIV, soweit anwendbar);
c)
die Treibhausgasemissionen pro Jahr;
d)
Kraftstoffverbrauch insgesamt pro Jahr für Fahrten;
e)
durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und Treibhausgasemissionen je zurückgelegte Strecke für Fahrten;
f)
durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und Treibhausgasemissionen je zurückgelegte Strecke und beförderte Ladung für Fahrten;
g)
insgesamt pro Jahr auf See verbrachte Zeit für Fahrten;
h)
für die Überwachung angewandte Methode;
i)
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Konformitätsbescheinigung;
j)
Identität der Prüfstelle, die den Emissionsbericht bewertet hat;
k)
andere Informationen, die auf freiwilliger Grundlage gemäß Artikel 10 überwacht und mitgeteilt wurden.

(3) Falls aufgrund bestimmter Umstände die Bekanntgabe einer Kategorie aggregierter Daten gemäß Absatz 2, die keinen Bezug zu Treibhausgasemissionen haben, ausnahmsweise den Schutz geschäftlicher Interessen, die als berechtigte und dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übergeordnete wirtschaftliche Interessen schützenswert sind, beeinträchtigen würde, wird auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens eine andere Aggregationsebene dieser spezifischen Daten angewandt, um diese Interessen zu schützen. Wenn die Anwendung einer anderen Aggregationsebene nicht möglich ist, macht die Kommission diese Daten nicht öffentlich zugänglich.

(4) Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über Treibhausgasemissionen und andere relevante Informationen des Seeverkehrssektors, einschließlich aggregierter und erläuterter Ergebnisse, um die Öffentlichkeit zu informieren und die Bewertung der Treibhausgasemissionen und der Energieeffizienz des Seeverkehrs nach Größe, Art der Schiffe, Tätigkeit oder anderen als relevant erachteten Kategorien zu ermöglichen.

(5) Die Kommission bewertet alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen von Seeverkehrstätigkeiten auf das Weltklima, einschließlich der Emissionen oder Auswirkungen von Treibhausgasen, bei denen es sich nicht um CO2 handelt, und von Partikeln mit Erderwärmungspotenzial, die nicht unter diese Verordnung fallen.

(6) Die EMSA unterstützt im Rahmen ihres Mandats die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bei ihrer Arbeit, diesem Artikel und den Artikeln 12 und 17 der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.