Artikel 6 VO (EU) 2015/757

Inhalt und Übermittlung des Monitoringkonzepts

(1) Spätestens am 31. August 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen überwachen und übermitteln wollen.

(2) Für Schiffe, die nach dem 31. August 2017 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das Schifffahrtsunternehmen ungeachtet des Absatzes 1 der Prüfstelle umgehend und spätestens zwei Monate nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Monitoringkonzept vor.

(3) Das Monitoringkonzept besteht aus einer vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethode für das betreffende Schiff und enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Identifikation und den Typ des Schiffes, einschließlich seines Namens, seiner IMO-Identifikationsnummer, seinen Register- oder Heimathafen und den Namen des Schiffseigners;
b)
den Namen des Schifffahrtsunternehmens und die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson und die einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des eingetragenen Schiffeigners
c)
eine Beschreibung der folgenden Treibhausgasemissionen an Bord des Schiffes: Hauptmaschinen, Hilfsmotoren, Gasturbinen, Kessel und Inertgasgeneratoren und der verwendeten Kraftstoffarten;
d)
eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Aktualisierung der Liste der Treibhausgasemissionen im Berichtszeitraum;
e)
eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung der Vollständigkeit der Liste der Fahrten;
f)
eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs des Schiffes, die Folgendes umfasst:

i)
die unter den in Anhang I aufgeführten Methoden gewählte Methode für die Berechnung des Kraftstoffverbrauchs für jede Treibhausgasemissionen, gegebenenfalls mit einer Beschreibung der verwendeten Messeinrichtungen,
ii)
gegebenenfalls die Verfahren für die Messung der gebunkerten und der in den Tanks vorhandenen Menge Kraftstoff, eine Beschreibung der verwendeten Messeinrichtungen und der Verfahren für die Aufzeichnung, das Abrufen, die Übermittlung bzw. die Speicherung der Messdaten,
iii)
gegebenenfalls die gewählte Methode für die Bestimmung der Dichte,
iv)
ein Verfahren, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Gesamtunsicherheit der Treibstoffmessungen mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist, wobei nach Möglichkeit auf nationale Gesetze, Klauseln in Kundenverträgen oder auf Genauigkeitsstandards von Kraftstofflieferanten zu verweisen ist;

g)
die für die einzelnen Kraftstofftypen verwendeten einzigen Emissionsfaktoren oder — bei alternativen Kraftstoffen — die Methoden für die Bestimmung der Emissionsfaktoren, einschließlich der Methoden für die Probenahmen, der Analysemethoden und einer Beschreibung der in Anspruch genommenen Laboratorien und gegebenenfalls die Akkreditierung dieser Laboratorien nach ISO 17025;
h)
eine Beschreibung der Verfahren für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten pro Fahrt, die Folgendes umfasst:

i)
die Verfahren, Zuständigkeiten und Datenquellen zur Bestimmung und Aufzeichnung der Strecke,
ii)
die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der beförderten Ladung bzw. der Zahl der Fahrgäste,
iii)
die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der zwischen dem Auslaufhafen und dem Anlaufhafen auf See verbrachten Zeit;

i)
eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung von Ersatzdaten zur Schließung von Datenlücken;
j)
ein Überarbeitungsblatt zur Erfassung aller Einzelheiten zum Überarbeitungsverlauf.

(4) Im Monitoringkonzept können auch Informationen über die Eisklasse des Schiffes und/oder die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der bei Fahrten durch vereiste Gewässer zurückgelegten Strecke und der auf See verbrachten Zeit enthalten sein.

(5) Die Schifffahrtsunternehmen verwenden standardisierte Monitoringkonzepte auf der Grundlage von Vorlagen, und übermitteln diese Konzepte unter Verwendung automatisierter Systeme und Datenaustauschformate. Diese Vorlagen, einschließlich der technischen Vorschriften für ihre einheitliche Anwendung und die technischen Vorschriften für ihre automatische Übermittlung, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Bis zum 1. April 2024 legen die Schifffahrtsunternehmen der zuständigen Verwaltungsbehörde für jedes ihrer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Schiffe ein Monitoringkonzept vor, dessen Vereinbarkeit mit dieser Verordnung von der Prüfstelle bewertet wurde, und in dem die Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung berücksichtigt wird.

(7) Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2024 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legen die Schifffahrtsunternehmen ungeachtet des Absatzes 6 der zuständigen Verwaltungsbehörde umgehend und spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Monitoringkonzept im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung vor.

(8) Bis zum 6. Juni 2025 genehmigen die zuständigen Verwaltungsbehörden die von den Schifffahrtsunternehmen vorgelegten Monitoringkonzepte gemäß den Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2024 erstmals in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, genehmigt die zuständige Verwaltungsbehörde das vorgelegte Monitoringkonzept innerhalb von vier Monaten, nachdem das Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, gemäß den Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Bis zum 1. Oktober 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Änderung der Artikel 6 bis 10 in Bezug auf die in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften für die Monitoringkonzepte, um der Einbeziehung der CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieser Verordnung in Bezug auf Vorschriften für die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu ergänzen.

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