Artikel 8 VO (EU) 2015/757
Überwachung von Tätigkeiten innerhalb eines Berichtszeitraums
Ab dem 1. Januar 2018 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts die Treibhausgasemissionen jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen und durch Berechnung der Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I Teil A.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.