ANHANG III VO (EU) 2015/757
Elemente, die bei den in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen delegierten Rechtsakten zu berücksichtigen sind:
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A.
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PRÜFVERFAHREN
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Zuständigkeiten der Prüfstellen;
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Dokumente, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen vorlegen müssen;
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Risikobewertung, die von der Prüfstelle durchzuführen ist;
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Bewertung der Konformität des Monitoringkonzepts;
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Prüfung des Emissionsberichts;
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Erheblichkeitsschwelle;
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hinreichende Gewähr der Prüfstelle;
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Falschangaben und Nichtkonformitäten;
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Inhalt des Prüfberichts;
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Empfehlungen für Verbesserungen;
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Kommunikation zwischen dem Schifffahrtsunternehmen, der Prüfstelle und der Kommission.
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B.
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AKKREDITIERUNG VON PRÜFSTELLEN
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Wie eine Akkreditierung für Seeverkehrsleistungen beantragt werden kann;
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wie die Prüfstellen von den nationalen Akkreditierungsstellen bewertet werden, damit eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt werden kann;
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wie die nationalen Akkreditierungsstellen ihre Aufsicht ausüben, wenn es um die Bestätigung der Fortführung der Akkreditierung geht;
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Anforderungen an die nationalen Akkreditierungsstellen, damit sie befähigt sind, Prüfstellen für Seeverkehrsleistungen zu akkreditieren, einschließlich der Bezugnahme auf harmonisierte Normen.
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