ANHANG III VO (EU) 2015/757

Elemente, die bei den in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen delegierten Rechtsakten zu berücksichtigen sind:

A.
PRÜFVERFAHREN

Zuständigkeiten der Prüfstellen;

Dokumente, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen vorlegen müssen;

Risikobewertung, die von der Prüfstelle durchzuführen ist;

Bewertung der Konformität des Monitoringkonzepts;

Prüfung des Emissionsberichts;

Erheblichkeitsschwelle;

hinreichende Gewähr der Prüfstelle;

Falschangaben und Nichtkonformitäten;

Inhalt des Prüfberichts;

Empfehlungen für Verbesserungen;

Kommunikation zwischen dem Schifffahrtsunternehmen, der Prüfstelle und der Kommission.

B.
AKKREDITIERUNG VON PRÜFSTELLEN

Wie eine Akkreditierung für Seeverkehrsleistungen beantragt werden kann;

wie die Prüfstellen von den nationalen Akkreditierungsstellen bewertet werden, damit eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt werden kann;

wie die nationalen Akkreditierungsstellen ihre Aufsicht ausüben, wenn es um die Bestätigung der Fortführung der Akkreditierung geht;

Anforderungen an die nationalen Akkreditierungsstellen, damit sie befähigt sind, Prüfstellen für Seeverkehrsleistungen zu akkreditieren, einschließlich der Bezugnahme auf harmonisierte Normen.

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