Artikel 11 VO (EU) 2015/758

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Sanktionen fest. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens Folgende:

a)
falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren;
b)
Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung;
c)
Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
d)
Verstöße gegen die Bestimmungen des Artikels 6;
e)
Handlungen, die den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 7 zuwiderlaufen.

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