Artikel 28 VO (EU) 2015/760
Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger
(1) Wenn Anteile an einem ELTIF direkt einem Kleinanleger angeboten oder bei ihm platziert werden, holt der Verwalter des ELTIF die folgenden Informationen ein:
- a)
- die Kenntnisse und Erfahrung des Kleinanlegers in Bezug auf für den ELTIF relevante Investitionen,
- b)
- die finanzielle Lage des Kleinanlegers einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,
- c)
- die Anlageziele des Kleinanlegers einschließlich seines Anlagehorizonts.
Auf Grundlage der in Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen empfiehlt der Verwalter des ELTIF den ELTIF nur, wenn er für den jeweiligen Kleinanleger geeignet ist.
(2) Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, warnt der Verwalter des ELTIF oder der Vertreiber unmissverständlich und in schriftlicher Form davor, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können.
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