Artikel 37 VO (EU) 2015/760
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und untersucht mindestens die folgenden Elemente:
- a)
- der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die AIFM im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;
- b)
- die Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung von ELTIF gemäß den Artikeln 3 bis 6;
- c)
- die Frage, ob die Bestimmungen über das öffentliche Zentralregister für ELTIF nach Artikel 3 aktualisiert werden sollten;
- d)
- die Frage, ob die Liste der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen über die Portfoliozusammensetzung, über die Diversifizierung, die Vorschriften bezüglich der Konzentration und die Obergrenzen für die Barkreditaufnahme aktualisiert werden sollten;
- e)
- die Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anlagegrenze für zulässige Anlagevermögenswerte auf die Vermögenswertdiversifizierung;
- f)
- die Frage, ob die Bestimmungen über Interessenkonflikte nach Artikel 12 aktualisiert werden sollten;
- g)
- die Anwendung von Artikel 18 und die Auswirkungen der Anwendung dieses Artikels auf die Rücknahmegrundsätze und die Laufzeit von ELTIF;
- h)
- die Frage, ob die in Kapitel IV festgelegten Transparenzanforderungen angemessen sind;
- i)
- die Frage, ob die in Kapitel V festgelegten Bestimmungen über den Vertrieb von Anteilen an ELTIF angemessen sind und einen wirksamen Schutz von Anlegern, einschließlich Kleinanlegern, gewährleisten;
- j)
- ob ELTIF einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union geleistet haben, wie sie beispielsweise im europäischen Grünen Deal und in anderen vorrangigen Bereichen festgelegt sind.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterbreitet die Kommission bis zum 10. April 2030 und nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
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