Artikel 7 VO (EU) 2015/760

Anwendbare Vorschriften und Haftung

(1) Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2) Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.

(3) Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

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