Artikel 4 VO (EU) 2015/761

Finanzinstrumente, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen

(1) Die in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte bei einem Finanzinstrument, das sich auf einen Aktienkorb oder einen Index bezieht, werden auf der Grundlage des Gewichts der Aktie in dem Aktienkorb oder Index berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)
Die Stimmrechte an einem bestimmten Emittenten, die über Finanzinstrumente gehalten werden, die sich auf den Korb oder Index beziehen, entsprechen mindestens 1 % der mit Aktien dieses Emittenten verbundenen Stimmrechte;
b)
die Aktien in dem Korb oder Index entsprechen mindestens 20 % des Werts der Wertpapiere in dem Korb oder Index.

(2) Bezieht sich ein Finanzinstrument auf eine Reihe von Aktienkörben oder Indizes, werden die Stimmrechte, die über die einzelnen Aktienkörbe oder Indices gehalten werden, für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Schwellen nicht kumuliert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.