Artikel 6 VO (EU) 2015/761

Geschäfte im Zusammenhang mit Kundenaufträgen (client-serving transactions)

Die in Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannte Ausnahme gilt für Finanzinstrumente, die von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, welche im Auftrag oder auf Ersuchen von Kunden andere als Eigenhandelsgeschäfte tätigt oder aus diesen Geschäften resultierende Positionen absichert.

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