Präambel VO (EU) 2015/768

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), mit der das Programm „Pericles 2020” eingerichtet und das durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates(2) eingerichtete Pericles-Programm ersetzt wird, ist vorgesehen, dass diese gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
(2)
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms „Pericles 2020” sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein; daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist.
(3)
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates(3) sind, ausgedehnt werden ( „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten” ).
(4)
Es empfiehlt sich, für einen unterbrechungsfreien reibungslosen Übergang zwischen dem Pericles-Programm und dem Programm „Pericles 2020” zu sorgen; es empfiehlt sich ferner, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(4) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020” ) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(2)

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014- 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

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