Artikel 1 VO (EU) 2015/776

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 für „alle übrigen Unternehmen” eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Code 8712003020 und 8712007092) eingereiht werden; ausgenommen davon ist die Einfuhrware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurde:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Kambodscha A and J (Cambodia) Co., Ltd., Special Economic Zone Tai Seng Bavet, Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha C035
Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd., Tai Seng Bavet Special Economic Zone, National Road No. 1, Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha C036
Speedtech Industrial Co., Ltd., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha C037
Bestway Industrial Co., Ltd., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha C037
Philippinen Procycle Industrial Inc., Hong Chang Compound, Brgy. Lantic, Carmona, Cavite, Philippinen C038

(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 namentlich genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.

(3) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll auf die aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans und der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, wird vereinnahmt; ausgenommen davon sind die Einfuhren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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