Artikel 2 VO (EU) 2015/781
Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil A des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit.
Die in Teil B des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die ab dem 1. Januar 2012 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil B des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit.
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