Präambel VO (EU) 2015/781

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (SAA) wurde am 29. April 2008 unterzeichnet. Es trat am 1. September 2013 in Kraft(2).
(2)
Das SAA ersetzt das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits(3) (im Folgenden „Interimsabkommen” ), das am 1. Februar 2010 in Kraft trat und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA in Kraft gesetzt wurden.
(3)
Anhang IV des SAA sowie Anhang IV des Interimsabkommens betreffen die Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse in Form von Zollkontingenten.
(4)
Das Protokoll zum SAA anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union(4) (im Folgenden das „Protokoll” ) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten wurde mit den Beschlüssen 2014/517/EU(5) und 2014/518/Euratom(6) des Rates genehmigt.
(5)
Das Protokoll sieht vor, dass die geltenden Zollkontingente für Karpfen mit Ursprung in Serbien um 26 Tonnen pro Jahr erhöht und neue Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen der HS-Position 1604 von maximal 15 Tonnen pro Jahr eröffnet werden. Im ersten Jahr der Anwendung sind die Zollkontingentsmengen entsprechend der seit Beginn des Kalenderjahres bis zum Datum der Anwendung des Protokolls verstrichenen Zeit im Verhältnis zur normalen jährlichen Kontingentmenge zu berechnen.
(6)
Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Interimsabkommen und dem SAA ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.
(7)
Die Zollkontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(7) verwaltet werden.
(8)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(8) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Interimsabkommen und dem SAA aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen KN-Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(9)
Um die effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten.
(10)
Das Protokoll wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Daher sollten die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente für Karpfen und die Anwendung neuer Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen der HS-Position 1604 ab dem 1. August 2014 gelten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 10.

(2)

Beschluss des Rates und der Kommission 2013/490/EU, Euratom vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(3)

Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

(4)

ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

(5)

Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

(6)

Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

(7)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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