ANHANG VO (EU) 2015/786

1.
Informationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines physikalischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:
a)
Angaben zur Wirksamkeit des physikalischen Entgiftungsverfahrens hinsichtlich des Entfernens der Kontamination aus der Futtermittelcharge, damit die Charge den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt;
b)
Nachweis, dass das physikalische Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels beeinträchtigt;
c)
Garantien für die sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels.

2.
Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines chemischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:
a)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;
b)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten chemischen Stoffs (als Ausgangsverbindung oder Reaktionsprodukt) in dem entgifteten Erzeugnis führt;
c)
detaillierte Angaben zu dem chemischen Stoff, zu seiner Wirkungsweise im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;
d)
Nachweis, dass die Reaktionsprodukte des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
e)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.

3.
Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:
a)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;
b)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs (als Ausgangsverbindung oder Metabolit) in dem entgifteten Erzeugnis führt;
c)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zum Entstehen überlebender Mikroorganismen mit geringerer Empfindlichkeit gegenüber dem Entgiftungsverfahren führt;
d)
detaillierte Angaben zur Wirkungsweise des (mikro-)biologischen Wirkstoffs im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;
e)
Nachweis, dass die Metaboliten des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
f)
Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.

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