ANHANG VO (EU) 2015/786
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1.
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Informationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines physikalischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind
Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:- a)
- Angaben zur Wirksamkeit des physikalischen Entgiftungsverfahrens hinsichtlich des Entfernens der Kontamination aus der Futtermittelcharge, damit die Charge den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt;
- b)
- Nachweis, dass das physikalische Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels beeinträchtigt;
- c)
- Garantien für die sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels.
- 2.
- Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines chemischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind
Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:- a)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;
- b)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten chemischen Stoffs (als Ausgangsverbindung oder Reaktionsprodukt) in dem entgifteten Erzeugnis führt;
- c)
- detaillierte Angaben zu dem chemischen Stoff, zu seiner Wirkungsweise im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;
- d)
- Nachweis, dass die Reaktionsprodukte des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
- e)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.
- 3.
- Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind
Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:- a)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;
- b)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs (als Ausgangsverbindung oder Metabolit) in dem entgifteten Erzeugnis führt;
- c)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zum Entstehen überlebender Mikroorganismen mit geringerer Empfindlichkeit gegenüber dem Entgiftungsverfahren führt;
- d)
- detaillierte Angaben zur Wirkungsweise des (mikro-)biologischen Wirkstoffs im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;
- e)
- Nachweis, dass die Metaboliten des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
- f)
- Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.
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