ANHANG VO (EU) 2015/803

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware in Form eines menschlichen Schädels, aus Kunststoff, mit den Abmessungen von etwa 9 × 11 × 7 cm. Sie enthält blinkende Leuchtdioden (LED), die mit einer Batterie betrieben werden, in die Augenhöhlen des Schädels eingesetzt sind und mit einem Schalter am Sockel der Ware ein- und ausgeschaltet werden können.

(Siehe Foto)(*)

39264000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 39264000.

Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung eines Raums bestimmt ist und es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3).

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware nicht ausschließlich als Festartikel gestaltet (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 der Kombinierten Nomenklatur). Sie kann das ganze Jahr über als Dekoration verwendet werden. Eine Einreihung der Ware als Festartikel der Position 9505 ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Die Ware ist aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b zusammengesetzt. Sie besteht aus einem Bestandteil in Form eines menschlichen Schädels aus Kunststoff und batteriebetriebenen LED-Leuchten, die zusammen ein Ganzes bilden (siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, (IX)).

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware hauptsächlich zu Zierzwecken bestimmt. Die Beleuchtung dient lediglich der Verstärkung des Zierzwecks. Folglich ist der Bestandteil in Form eines menschlichen Schädels aus Kunststoff derjenige Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht.

Die Ware ist daher in den KN-Code 39264000 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Das Foto dient nur zur Information.

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