Präambel VO (EU) 2015/806
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ein Vertrauenssiegel verwenden können, um das Vertrauen und die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Ein solches Vertrauenssiegel ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen qualifizierten Vertrauensdiensten und anderen Vertrauensdiensten und trägt dadurch zur Transparenz auf dem Markt bei, indem es das Vertrauen in Online-Dienste und ihre Benutzerfreundlichkeit fördert; diese sind entscheidend dafür, dass Anwender elektronische Dienste in vollem Umfang nutzen und sich auf solche Dienste bewusst verlassen.
- (2)
- Um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, veranstaltete die Kommission einen Wettbewerb für Kunst- und Designstudenten aus den Mitgliedstaaten. Anhand der Kriterien in der Leistungsbeschreibung und den Gestaltungsvorgaben für den Wettbewerb „e-Mark U Trust” wählte eine Jury aus Sachverständigen die besten drei Vorschläge aus. Hierzu fand vom 14. Oktober bis zum 14. November 2014 eine Online-Konsultation statt. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website gewählt und durch eine abschließende Entscheidung der Jury gebilligt wurde, muss nun als das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste beschlossen werden.
- (3)
- Damit das Logo, sobald es gemäß dem Unionsrecht anwendbar geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste als Kollektivmarke beim United Kingdom Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Unionsregister und in internationale Register eingetragen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
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