Artikel 7 VO (EU) 2015/812
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Titel, in Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 10, 18 und 24, Artikel 5 Absätze 2, 6 und 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 4 bis 7, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 14 Absätze 1 und 4 bis 8, Artikel 15 Absätze 1bis 5, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 bis 3 und 5, Artikel 23 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absätze 1 bis 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 2, 5 und 8, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 44 Absätze 1 bis 3, Artikel 48 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 58 Absätze 2 und 7, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 73 Absätze 1 und 7, Artikel 74 Absatz 2, in den Artikeln 77 und 79, in Artikel 80 Absätze 1 bis 4, Artikel 81 Absatz 1, Artikel 83 Absätze 1 und 2, Artikel 87, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 112 Absätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 2, 4 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft” oder das entsprechende Adjektiv durch „Union” ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
- 2.
-
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) der Pflicht zur Anlandung unterliegen.
- 3.
-
Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
- e)
- Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag;
- f)
- Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag.
- 4.
-
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
- 5.
-
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
- 6.
-
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag, und
- b)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(**) findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
- 7.
-
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 49a
Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung (1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- a)
- wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;
- b)
- für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.
Artikel 49bDe-minimis-Regelung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.
Artikel 49cAnlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.
- 8.
-
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
(5) Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.
- 9.
-
In Artikel 58 Absatz 5 wird folgender Buchstabe eingefügt:
- ea)
- in Fällen, in denen Fisch, der unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, in den unter Buchstabe e genannten Mengen vorhanden ist, gesonderte Informationen über die Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder die Zahl der Tiere;
- 10.
-
In Artikel 64 Absatz 1 erhält Buchstabe h folgende Fassung:
- h)
- gegebenenfalls Bestimmung der für die Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom Markt genommenen Erzeugnisse;
- ha)
- gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, sowie deren Bestimmung;
- 11.
-
In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- h)
- gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
- 12.
-
In Artikel 68 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
- g)
- gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
- 13.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 73a
Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.
- 14.
-
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden — in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten — gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen.
- 15.
-
Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.
- 16.
-
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen Multiplikationsfaktor bis zu 10 % Überschreitung * 1,0 über 10 % bis zu 20 % Überschreitung * 1,2 über 20 % bis zu 40 % Überschreitung * 1,4 über 40 % bis zu 50 % Überschreitung * 1,8 Überschreitungen von mehr als 50 % Überschreitung * 2,0 - b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn
- a)
- ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,
- b)
- die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere die Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder
- c)
- für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
- c)
- Absatz 3a wird gestrichen.
- 17.
-
In Artikel 106 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands Multiplikationsfaktor bis zu 10 % Überschreitung * 1,0 über 10 % bis zu 20 % Überschreitung * 1,2 über 20 % bis zu 40 % Überschreitung * 1,4 über 40 % bis zu 50 % Überschreitung * 1,8 Überschreitung von mehr als 50 % Überschreitung * 2,0
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (**)
Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
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