Artikel 1 VO (EU) 2015/82
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 29181400 und ex29181500 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (%) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
|
35,7 | A874 |
|
15,3 | A880 |
|
36,8 | A876 |
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36,8 | A877 |
|
42,7 | A878 |
|
33,8 | A882 |
|
32,6 | A879 |
Alle übrigen Unternehmen | 42,7 | A999 |
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die nach Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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