Artikel 1 VO (EU) 2015/824
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 2 Absatz 3:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b und c wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss ermittelt, wobei als Milchfett die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe gelten.
- b)
-
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- c)
-
Enthält eine Ware, für die nach Teil Zwei und Anhang 1 des Abschnitts I von Teil Drei der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist, ein Agrarteilbetrag erhoben wird, gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle und enthält mindestens 30 % Milcheiweiß, das nach Absatz 4 dieses Artikels bestimmt wurde, und gemäß der Angabe des Anmelders weniger als 6 % Milchfett, wird anstelle des Verfahrens nach Buchstabe b das folgende Verfahren angewendet:
- —
-
der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt;
- —
-
zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 50, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge in Gewichtshundertteilen multipliziert und durch 100 dividiert wird.
- (2)
-
Folgender Artikel 4 a wird eingefügt:
Artikel 4a
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Dezember 2017 Informationen über die Ergebnisse der Analysen gemäß den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahren, die bei Waren mit einem nach Artikel 2 Absatz 4 bestimmten Milcheiweißgehalt von mindestens 30 % durchgeführt wurden, die zwischen dem 17. Juni 2015 und dem 17. Juni 2017 beim Zoll angemeldet wurden.
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln und enthalten folgende Angaben:
- a)
- Datum der Annahme der Zollanmeldung;
- b)
- Menge der betreffenden Waren;
- c)
- Zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren;
- d)
- den zusätzlichen angemeldeten Code und bei Waren, bei denen die Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c angewendet wurde, den zusätzlichen Code, der auf Grundlage der Ergebnisse dieser Methode anwendbar ist;
- e)
- anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 4 ermittelter Milcheiweißgehalt;
- f)
- Analysemethode für die Ermittlung des Milchfettgehalts nach Artikel 2 Absatz 3;
- g)
- anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ermittelter Gesamtfettgehalt;
- h)
- anhand einer der Analysemethoden nach Artikel 2 Absatz 3 ermittelter Milchfettgehalt;
- i)
- gegebenenfalls die Art der anderen Fette und/oder Öle, die neben Milchfett im landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis enthalten sind.
3. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Informationen legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht über das Funktionieren des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c vor. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 17. Juni 2018 vor.
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