Präambel VO (EU) 2015/828

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
(2)
Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Person in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(3)
Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden.
(4)
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-329/12 und T-74/13, Mazen Al-Tabbaa gegen Rat(2) und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-652/11 Bassam Sabbagh gegen Rat(2) werden Mazen Al-Tabbaa und Bassam Sabbagh nicht in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt.
(5)
Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.
(6)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)

Noch nicht veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.