Präambel VO (EU) 2015/828
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
- (2)
- Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Person in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (3)
- Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden.
- (4)
- Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-329/12 und T-74/13, Mazen Al-Tabbaa gegen Rat(2) und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-652/11 Bassam Sabbagh gegen Rat(2) werden Mazen Al-Tabbaa und Bassam Sabbagh nicht in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt.
- (5)
- Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (6)
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
- (2)
Noch nicht veröffentlicht.
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