Artikel 2 VO (EU) 2015/830

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

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