Artikel 2 VO (EU) 2015/832

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingereiht werden, so sind die betreffenden TARIC-Codes und die Wattzahl der eingeführten Waren in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingeführten Waren.

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