Präambel VO (EU) 2015/832
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- ANTRAG
- (1)
- Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
- (2)
- Der Antrag wurde am 15. April 2015 von SolarWorld AG, einem Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) und somit einer interessierten Partei im Sinne des Artikels 23 Absatz 4 der Grundverordnung, eingereicht.
- B.
- WARE
- (3)
- Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex85013100, ex85013200, ex85013300, ex85013400, ex85016120, ex85016180, ex85016200, ex85016300, ex85016400 und ex85414090 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- (4)
- Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
- (5)
- Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die in den Erwägungsgründen 3 und 4 definierte Ware, aber mit Versand aus Malaysia und Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
- C.
- GELTENDE MASSNAHMEN
- (6)
- Bei den derzeit geltenden und dem Anschein nach umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates(2) eingeführten Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
- D.
- GRÜNDE
- (7)
- Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.
- (8)
- Folgende Beweise wurden vorgelegt.
- (9)
- Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Malaysia und Taiwan in die Union nach der Einführung der Maßnahmen erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.
- (10)
- Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia und Taiwan in die Union zurückzugehen. Die Untersuchung erstreckt sich indessen auf alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Ausgleichzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
- (11)
- Ferner enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
- (12)
- Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die zu untersuchende Ware anhält.
- E.
- VERFAHREN
- (13)
- Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
- (14)
- Den Regierungen der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans wurden Konsultationen angeboten.
- a)
- Fragebogen
- (15)
- Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Malaysia und Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
- (16)
- Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
- (17)
- Die Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.
- b)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
- (18)
- Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- c)
- Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
- (19)
- Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
- (20)
- Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia und Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden(3) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist(4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (21)
- Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
- G.
- ZOLLANMELDUNG
- (22)
- Statistische Daten über Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) werden häufig in Watt ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(5) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) angegeben. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der zu untersuchenden Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Wattzahl. Die Wattzahl ist bei den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 anzugeben.
- H.
- FRISTEN
- (23)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
- (24)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
- I.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
- (25)
- Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
- (26)
- Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
- (27)
- Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- (28)
- Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
- J.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
- (29)
- Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
- K.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (30)
- Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verarbeitet.
- L.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
- (31)
- Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
- (32)
- Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
- (33)
- Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung unterschiedliche Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen, die unter anderem folgende Fragen betreffen: Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, (nicht) hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie die Frage, ob die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugutekommt.
- (34)
- Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).
- (3)
Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.
- (4)
Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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