Artikel 10 VO (EU) 2015/847
Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer
Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben, die sie zum Auftraggeber und zum Begünstigten erlangt haben und die zusammen mit einem Geldtransfer übermittelt werden, auch bei der Weiterleitung des Transfers erhalten bleiben.
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