Artikel 18 VO (EU) 2015/847

Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen für die im Folgenden genannten Verstöße zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen:

a)
wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6;
b)
wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16 sicherzustellen;
c)
Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12;
d)
schwerwiegender Verstoß zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gegen Artikel 11 oder 12.

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