Artikel 3 VO (EU) 2015/847
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Terrorismusfinanzierung” die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;
- 2.
- „Geldwäsche” die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;
- 3.
- „Auftraggeber” eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
- 4.
- „Begünstigter” eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;
- 5.
- „Zahlungsdienstleister” die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;
- 6.
- „zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister” einen Zahlungsdienstleister, der nicht Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten ist und der im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt und übermittelt;
- 7.
- „Zahlungskonto” ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2007/64/EG;
- 8.
- „Geldbetrag” einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2007/64/EG;
- 9.
-
„Geldtransfer” jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Begünstigen um ein und denselben handelt, einschließlich
- a)
- Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;
- b)
- Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;
- c)
- nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG;
- d)
- Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
- 10.
- „Sammelüberweisung” eine Reihe von Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;
- 11.
- „individuelle Transaktionskennziffer” eine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten ermöglicht;
- 12.
- „Geldtransfer von Person zu Person” einen Geldtransfer zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, und zwar zu Zwecken, die nichts mit einem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
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