Artikel 8 VO (EU) 2015/847

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten

(1) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt von Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so weist der Zahlungsdienstleister des Begünstigten auf risikoorientierter Grundlage den Transferauftrag zurück oder fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten an, bevor oder nachdem er die Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Begünstigten ausführt oder dem Begünstigten den Geldbetrag zur Verfügung stellt.

(2) Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten vorzulegen, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt oder beendet.

Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

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