Artikel 63 EuInsVO 2015 (VO (EU) 2015/848)
Mitteilung durch das befasste Gericht
(1) Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens befasste Gericht unterrichtet so bald als möglich die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter, die im Antrag gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c angegeben sind, über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens und den vorgeschlagenen Koordinator, wenn es davon überzeugt ist, dass
- a)
- die Eröffnung eines solchen Verfahrens die effektive Führung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der verschiedenen Mitglieder der Gruppe erleichtern kann,
- b)
- nicht zu erwarten ist, dass ein Gläubiger eines Mitglieds der Gruppe, das voraussichtlich am Verfahren teilnehmen wird, durch die Einbeziehung dieses Mitglieds in das Verfahren finanziell benachteiligt wird, und
- c)
- der vorgeschlagene Koordinator die Anforderungen gemäß Artikel 71 erfüllt.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels sind die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile des Antrags aufzulisten.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 ist eingeschrieben mit Rückschein aufzugeben.
(4) Das befasste Gericht gibt den beteiligten Verwaltern die Gelegenheit, sich zu äußern.
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