Artikel 68 EuInsVO 2015 (VO (EU) 2015/848)
Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens
(1) Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall hat das Gericht:
- a)
- einen Koordinator zu bestellen,
- b)
- über den Entwurf der Koordination zu entscheiden und
- c)
- über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird den beteiligten Verwaltern und dem Koordinator mitgeteilt.
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