Artikel 75 EuInsVO 2015 (VO (EU) 2015/848)
Abberufung des Koordinators
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
- a)
- zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
- b)
- nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.
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