Präambel VO (EU) 2015/850
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Abfluss bei den Eigenmitteln sollte weder in Bezug auf Ausschüttungen auf einzelne Instrumente des harten Kernkapitals noch auf Ausschüttungen auf die Gesamteigenmittel des Instituts unverhältnismäßig hoch sein. Deshalb sollte der Begriff eines „unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln” unter Abdeckung beider Aspekte definiert werden.
- (2)
- Das in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 formulierte Mandat bezüglich eines potenziell unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln gilt nicht für Instrumente, die unter Artikel 27 jener Verordnung fallen, da diese durch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung ausgenommen sind.
- (3)
- Die Bestimmung des Begriffs „Vorzugsausschüttung” sollte auf diejenigen Merkmale der Instrumente abstellen, die die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffen, denen zufolge es keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen und keine anderen Vorzugsrechte geben sollte, d. h. auch keine Ausschüttungen, durch die bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals gegenüber anderen Instrumenten des harten Kernkapitals bevorzugt werden. Da in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen und einer Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen unterschieden wird, sollten Vorschriften über Vorzugsausschüttungen beides abdecken.
- (4)
- Für Instrumente des harten Kernkapitals der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Institute ( „Nicht-Aktiengesellschaften” ) sollten unterschiedliche Vorschriften gelten, sofern dies aufgrund der spezifischen Merkmale von Instrumenten mit Stimmrechten und solchen ohne Stimmrechte gerechtfertigt ist. Wenn die nicht stimmberechtigten Anteile nur von den Haltern der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezeichnet werden können, liegt kein Entzug von Stimmrechten für Halter von nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten vor. Deshalb ist eine Differenzierung bei Ausschüttungen auf die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente von Nicht-Aktiengesellschaften im Gegensatz zu Aktiengesellschaften nicht durch das Fehlen eines Stimmrechts bedingt. Auch wenn nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Obergrenze für die Ausschüttung des mit Stimmrechten verbundenen Instruments besteht, sollten die für Aktiengesellschaften vorgesehenen Grenzen durch andere Vorschriften ersetzt werden, die gewährleisten, dass es keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen gibt.
- (5)
- Eine unterschiedliche Behandlung von Nicht-Aktiengesellschaften ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgenannten Institute keine Kapitalinstrumente mit einer vertraglich oder in der Satzung des Instituts vorab festgelegten Mehrfachausschüttung begeben. Sollten sie dies jedoch tun, stellen sich dieselben Probleme hinsichtlich der Vorzugsrechte auf Auszahlung von Ausschüttungen wie für Aktiengesellschaften und sollte deshalb derselbe Ansatz verfolgt werden.
- (6)
- Dies sollte nicht dem entgegenstehen, dass Nicht-Aktiengesellschaften andere Kapitalinstrumente mit differenzierter Ausschüttung begeben, sofern sie nachweisen, dass durch diese Instrumente keine Vorzugsrechte auf die Auszahlung von Ausschüttungen begründet werden. Dieser Nachweis sollte sich auf die Bewertung der Höhe der Ausschüttungen auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente sowie der Höhe der Ausschüttungen auf das gesamte harte Kernkapital stützen. Das Institut sollte nachweisen, dass die Höhe der Ausschüttungen auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente im Vergleich zu anderen Kapitalinstrumenten niedrig und die Ausschüttungsquote bei Instrumenten des harten Kernkapitals gering ist.
- (7)
- Damit für Nicht-Aktiengesellschaften beurteilt werden kann, ob die Ausschüttungsquote gering ist, sollte ein Richtwert festgelegt werden. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ausschüttungsquoten je nach Jahresergebnis schwanken können, sollte dieser Richtwert auf dem Durchschnittswert der vorangegangenen fünf Jahre basieren. In Anbetracht der Neuheit der Regelung und ihrer potenziellen Auswirkungen auf einige der betroffenen Institute sollte, soweit erforderlich, eine schrittweise Einführung der Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ausschüttungsquote vorgesehen werden. Die Obergrenzen für die Ausschüttungsquote können schrittweise während der ersten fünf Jahre eingeführt werden, wobei bis Ende 2017 eine allmähliche Anwendung erfolgen und im Jahr 2018 eine vollständige Anwendung durch alle Institute sichergestellt sein sollte.
- (8)
- Einige Nicht-Aktiengesellschaften können keine Instrumente begeben, die im Falle einer Notfall-Rekapitalisierung, wenn Institute Frühinterventionsmaßnahmen unterworfen werden, dieselbe Flexibilität wie Aktien bieten. In solchen Fällen würden diese Institute Kapitalinstrumente begeben müssen, um eine Sanierung zu erleichtern; daher sollte es zulässig sein, dass solche Institute, bei denen die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente in der Regel ausschließlich von Haltern von mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten gehalten werden, ausnahmsweise nicht mit Stimmrechten verbundene Instrumente auch an externe Anleger veräußern. Außerdem sollten die einer Notfall-Rekapitalisierung dienenden Kapitalinstrumente die Perspektive eines angemessenen künftigen Vorteils nach Abschluss der Sanierungsphase eröffnen. Deshalb sollte es zulässig sein, dass die betreffenden Institute die für die Ausschüttungsquote vorgesehenen Obergrenzen nach der Sanierungsphase überschreiten, damit den Haltern der für die Notfall-Rekapitalisierung begebenen Instrumente des harten Kernkapitals dieser potenzielle Vorteil gewährt werden kann.
- (9)
- Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen. Ferner können die zuständigen Behörden nach demselben Artikel die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen, wenn die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert werden. Auf der Grundlage jenes Artikels sollten die zuständigen Behörden über die Möglichkeit verfügen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht auf gruppeninterne Kapitalinstrumente anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten ferner über die Möglichkeit verfügen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für unter diese Ausnahmen fallende Institute auf konsolidierter Basis zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Ausschüttungsquote.
- (10)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (11)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- (12)
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014(3) der Kommission sollte deshalb entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).
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