Artikel 3 VO (EU) 2015/861
Übergangsmaßnahmen
(1) Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 24. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 24. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 24. Juni 2017.
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