Präambel VO (EU) 2015/861
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission(3), auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 für die Neubewertung von Kalziumjodat, wasserfrei in Form von gecoatetem Granulat für alle Tierarten gestellt. Für die drei Jodverbindungen wurde die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” beantragt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihren Gutachten vom 19. Mai 2014(4)(5)(6)(7) zu dem Schluss, dass Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.
- (5)
- Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei bei den jeweiligen Zielarten als wirksame Jodquelle angesehen werden können und dass für die Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Die Bewertung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8).
- (4)
EFSA Journal 2013; 11(2):3099.
- (5)
EFSA Journal 2013; 11(2):3100.
- (6)
EFSA Journal 2013; 11(2):3101.
- (7)
EFSA Journal 2013; 11(3):3178.
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