Präambel VO (EU) 2015/866

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „Vertrag” ),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden die „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (im Folgenden die „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden die „VR China” ) in die Europäische Union (im Folgenden die „Union” ) ein.
(2)
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden die „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen; die CCCME kam diesem Auftrag nach. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
(3)
Mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
(4)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden die „betroffene Ware” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
(5)
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden die „ausführenden Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden die „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter:
(6)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
B.
VERPFLICHTUNGSVEREINBARUNGEN, DIE VERLETZT WURDEN
(7)
Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware innerhalb eines bestimmten in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden der „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.
(8)
In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste wird insbesondere als Verletzung aufgeführt, Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern zu treffen oder irreführende Angaben zum Ursprung der betroffenen Ware oder zur Identität des Ausführers zu machen.
(9)
Die ausführenden Hersteller verpflichteten sich ferner, bei denselben Abnehmern, an die sie die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufen, beim Verkauf anderer von ihnen hergestellter oder gehandelter Waren einen bestimmten geringen Prozentsatz des Gesamtwerts der Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware nicht zu überschreiten (im Folgenden die „Parallelverkaufsobergrenze” ).
(10)
Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über ihre sämtlichen Ausfuhrverkäufe in die Union und ihre sämtlichen Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden die „vierteljährlichen Berichte” ). Dies bedeutet, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird.
(11)
Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmten die ausführenden Hersteller außerdem Kontrollbesuchen in ihren Betrieben zu, bei denen überprüft werden sollte, ob die Angaben in den vierteljährlichen Berichten an die Kommission exakt und vollständig sind; ferner verpflichteten sie sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.
C.
VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN, UNTER DENEN EIN WIDERRUF DURCH DIE KOMMISSION MÖGLICH IST, SELBST WENN KEINE VERLETZUNG VORLIEGT
(12)
In der Verpflichtung ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Kommission ihre Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen.
(13)
Zudem beruht, wie in der Verpflichtung festgeschrieben, die Annahme der Verpflichtung durch die Kommission auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, rechtfertigt den Widerruf der Verpflichtungsannahme.
D.
ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(14)
Während die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung überwachte, prüfte sie die von den ausführenden Herstellern vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Die in den Erwägungsgründen 15 bis 32 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Canadian Solar, ET Solar und ReneSola ermittelten Problemen, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese drei ausführenden Hersteller zu widerrufen.
E.
GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNGEN
i)
Canadian Solar
(15)
Canadian Solar ließ mehreren Abnehmern bestimmte Vorteile zukommen, die in seinen vierteljährlichen Berichten nicht erwähnt waren. Die Kommission analysierte diese nicht gemeldeten Vorteile und kam zu dem Schluss, dass Canadian Solar seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.
(16)
Eine weitere Analyse dieser nicht gemeldeten Vorteile führte zu dem Schluss, dass Canadian Solar außerdem seine Verpflichtung zur Einhaltung des MEP verletzt hat, da bei Abzug der erwähnten Vorteile vom Verkaufspreis in den Geschäften mit den jeweiligen Abnehmern diese Preise unter den MEP sanken.
(17)
Darüber hinaus tätigte Canadian Solar im selben Kalenderjahr Parallelverkäufe sowohl unter die Verpflichtung fallender Module als auch nicht darunter fallender Module an dieselben Abnehmer. Dies geschah durch Parallelverkäufe an denselben Abnehmer in großem Stil; dabei wurden einerseits in die Union eingeführte Module, die den Maßnahmen nicht unterworfen worden waren, verkauft und dann (über verschiedene Wege) in Lager verbracht sowie andererseits die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft. Diese Verkäufe überschritten die durch die Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze erheblich. Somit hat Canadian Solar diese Obergrenze verletzt.
(18)
Die Kommission analysierte ferner die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, wenn die unter die Verpflichtung fallenden Waren und die nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren an dieselben Abnehmer verkauft werden, insbesondere wenn es dabei um so bedeutende Mengen geht.
(19)
Canadian Solar zog für sein Geschäftsmodell auch einen einzelnen unabhängigen Erstausrüster heran. Dieser Erstausrüster setzte für Canadian Solar in einem Drittland Module aus Zellen zusammen, die angeblich aus einem weiteren Drittland stammten. Module, die Canadian Solar von diesem Erstausrüster in die Union einführt, unterliegen nicht der Verpflichtung, weil darunter nur Direktverkäufe aus der VR China in die Union fallen. Diese Einfuhren und Verkäufe sowie der Erstausrüster werden daher von der Kommission nicht überwacht.
(20)
Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges auf die Praktikabilität der Verpflichtung. Sie kam zu dem Schluss, dass sich der Einsatz dieses Erstausrüsters zwar nur begrenzt auswirkt, die Überwachung der Verpflichtung von Canadian Solar aber dadurch praktisch unmöglich wird.
ii)
ET Solar
(21)
ET Solar verkaufte die unter die Verpflichtung fallende Ware als Teil von Verkäufen vollständiger Solarparks. Die Einfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Union waren in den vierteljährlichen Berichten von ET Solar aufgeführt, von den Verkäufen von Modulen für die Solarparks oder als Teil der Solarparks wurde allerdings keiner erwähnt. Nach der Verpflichtung hätte ET Solar diese Verkäufe jedoch melden müssen. Beim Verkauf eines Solarparks veräußerte ET Solar ein Paket von Waren und Dienstleistungen: die im Solarpark installierten Module, die übrige für den Park notwendige Ausrüstung sowie die Dienstleistung der Errichtung des Parks und seines Anschlusses an das Netz.
(22)
Außerdem stellt der Verkauf vollständiger Solarparks einen Parallelverkauf der unter die Verpflichtung fallende Ware sowie nicht unter die Verpflichtung fallender Waren und Dienstleistungen an dieselben Abnehmer dar. Diese Verkäufe überschritten die durch die Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze erheblich. Somit hat ET Solar diese Obergrenze verletzt.
(23)
Die Kommission analysierte ferner die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, wenn die unter die Verpflichtung fallende Ware und nicht unter die Verpflichtung fallende Waren und Dienstleistungen in solchen Mengen an dieselben Abnehmer verkauft werden, insbesondere wenn es dabei um so bedeutende Mengen geht.
(24)
Darüber hinaus kann ET Solar nicht nachweisen, dass der MEP bei den Verkäufen vollständiger Solarparks eingehalten wird, da für die Module selbst kein Verkaufspreis vorliegt, denn der Abnehmer zahlt lediglich einen Gesamtpreis für die Installation; es wurde keine weitere verlässliche Aufschlüsselung des Preises für die Module, die übrige Ausrüstung und die Dienstleistungen vorgelegt.
(25)
Schließlich analysierte die Kommission die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und zog ebenfalls den Schluss, dass die Überwachung der Verpflichtung von ET Solar dadurch praktisch unmöglich wird.
iii)
ReneSola
(26)
Das Geschäftsmodell von ReneSola stützt sich für die Zusammensetzung von Modulen neben eigenen Produktionskapazitäten in der VR China auf ein ausgedehntes Netz unabhängiger Erstausrüster in Drittländern und in der Union. Diese Erstausrüster verwenden Zellen verschiedenen Ursprungs, darunter auch Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China. Diese Zellen werden in einer Reihe von Fällen in die Drittländer und in die Union über verbundene Unternehmen mit Sitz in anderen Drittländern eingeführt.
(27)
Die Einfuhren von Modulen, die von diesen Erstausrüstern in Drittländern stammen, und die Verkäufe von Modulen, die von den Erstausrüstern in der Union zusammengesetzt werden, unterliegen der Verpflichtung nicht, weil die Verpflichtung nur Direktverkäufe aus der VR China in die Union zulässt. Diese Einfuhren und Verkäufe sowie die Erstausrüster werden daher von der Kommission nicht überwacht.
(28)
Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und zog den Schluss, dass die Überwachung der Verpflichtung von ReneSola dadurch praktisch unmöglich wird.
(29)
Außerdem übermittelte ReneSola in seinen vierteljährlichen Berichten irreführende Informationen über Geschäfte mit einem verbundenen Einführer in der Union. Die bei einem Kontrollbesuch geprüften Geschäftsunterlagen des verbundenen Einführers entsprechen nicht den Ausfuhrverkäufen, die ReneSola der Kommission im Rahmen der Verpflichtung meldete. Bei weiteren Prüfungen wurde festgestellt, dass ReneSola die Stornierungen oder Änderungen einer großen Zahl von Sendungen an diesen verbundenen Einführer nicht gemeldet hat.
(30)
Die Kommission analysierte diese Unstimmigkeiten zwischen den von ReneSola gemäß der Verpflichtung vorgelegten Berichten und den tatsächlichen Verkaufsgeschäften und kam zu dem Schluss, dass ReneSola seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.
iv)
Schlussfolgerungen
(31)
Die für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola getroffenen Feststellungen zur Verletzung und Undurchführbarkeit der Verpflichtung verlangen den Widerruf der Annahmen der Verpflichtung für diese drei ausführenden Hersteller gemäß Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung und gemäß den Bedingungen der Verpflichtung.
(32)
Ferner analysierte die Kommission die Auswirkungen des in den Erwägungsgründen 15 bis 30 dargelegten Vorgehens von Canadian Solar, ET Solar und ReneSola auf das jeweilige bei Annahme der Verpflichtung begründete Vertrauensverhältnis zur Kommission. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Vorgehensweisen zusammen das Vertrauensverhältnis zu den genannten drei ausführenden Herstellern beeinträchtigt haben. Somit ist auch durch diese Kumulierung von Verletzungen nach den Bedingungen der Verpflichtung der Widerruf der Verpflichtungsannahmen für diese drei ausführenden Hersteller gerechtfertigt.
F.
BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
(33)
Gemäß der Verpflichtung zieht eine Verletzung ihrer Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser speziellen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
(34)
Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Canadian Solar, ET Solar und ReneSola auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
(35)
Die Verantwortung für diese Verletzungen liegt allein bei den genannten drei ausführenden Herstellern; aus der Überwachung und den Kontrollbesuchen ergaben sich keine systematischen Verletzungen der Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.
(36)
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.
G.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(37)
Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit gehört zu werden und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Canadian Solar, ET Solar und ReneSola reichten Stellungnahmen ein und wurden gehört. Auch die CCCME nahm an den Anhörungen teil. Von einem Verband, der Einführer und Verwender der unter die Verpflichtung fallenden Ware vertrat, und von einem Verband, in dem die Unionshersteller von Solarmodulen und -zellen vertreten sind, gingen Stellungnahmen ein.
i)
Canadian Solar
(38)
Canadian Solar bestritt, bestimmte Vorteile, die das Unternehmen mehreren Abnehmern gewährt hatte, nicht gemeldet zu haben und mit der Gewährung dieser Vorteile gegen den MEP verstoßen zu haben. Canadian Solar zufolge bestand für das Unternehmen keinerlei Verpflichtung, diese Vorteile zu melden, und zwar aus drei Gründen:
(39)
Erstens seien diese Vorteile Bestandteil der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) seines chinesischen Unternehmens, und VVG-Kosten gleich welcher Art könnten nicht gleichzeitig einen Vorteil für Käufer der unter die Verpflichtung fallenden Ware darstellen. Diese beiden Kategorien würden sich gegenseitig ausschließen.
(40)
Zweitens sollten gemäß den von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen nur Vorteile gemeldet und als solche vom Verkaufspreis abgezogen werden, die von verbundenen Unternehmen in der Union getragen werden.
(41)
Drittens stellten diese Ausgaben keinen Vorteil für die Käufer der unter die Verpflichtung fallenden Ware dar, weil die Zahlungen dem Marktwert der erbrachten Dienstleistungen entsprächen.
(42)
Die Kommission weist diese Vorbringen zurück, da Canadian Solar zur Meldung jeglicher Vorteile, die das Unternehmen Abnehmern gewährte, verpflichtet war und diese Verpflichtung nicht eingehalten hatte. Die Gründe hierfür sind Folgende:
(43)
Erstens ist in der Verpflichtung keine Rede von einer Ausnahme für als VVG-Kosten eingestufte Vorteile. VVG-Kosten können sehr wohl gleichzeitig einen Vorteil für den Käufer darstellen, sofern dieser Zahlungen für als VVG-Kosten eingestufte Kosten erhält.
(44)
Zweitens setzt das Vorbringen von Canadian Solar voraus, dass die Zahlungen tatsächlich dem Marktwert der erbrachten Dienstleistungen entsprechen. In dieser Hinsicht hat Canadian Solar keine ausreichenden Nachweise vorgelegt. Selbst wenn die erbrachten Leistungen tatsächlich dem Marktwert entsprächen — was aber nicht der Fall ist —, heißt dies darüber hinaus nicht, dass so eingestufte Zahlungen keinen Vorteil für den Empfänger darstellen (in diesem Fall der Kunde von Canadian Solar), sofern eine eindeutige Verbindung zwischen dem Erwerb der Dienstleistung und dem Verkauf der unter die Verpflichtung fallenden Ware besteht.
(45)
Drittens zitiert Canadian Solar die von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen ohne Kontext. Anders als von Canadian Solar dargestellt, bilden diese Ausgaben sehr wohl Vorteile für die Käufer. Die Tatsache, dass diese Ausgaben lediglich in einer Antwort auf eine Frage zu verbundenen Unternehmen in der Union erwähnt werden, kann nicht im Umkehrschluss als Begründung dafür dienen, dass die Interpretation solcher von dem chinesischen Unternehmen gezahlter Ausgaben als Vorteile auszuschließen sei. Es gibt keine wirtschaftliche oder rechtliche Begründung dafür, diese Ausgaben des chinesischen Unternehmens anders zu behandeln als dieselbe Art von Ausgaben der verbundenen Unternehmen in der Union.
(46)
Viertens gibt es in den von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen einen Haftungsausschluss, dem zufolge diese Anweisungen die Kommission nicht binden können und die Antworten darin nicht individualisiert sind und sich auf begrenzte Informationen stützen. Aus diesen Gründen sind die Anweisungen für die Kommission nicht rechtsverbindlich.
(47)
Daher hält die Kommission ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass Canadian Solar seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung und außerdem seine Verpflichtung zur Einhaltung des MEP verletzt hat, da bei Abzug der erwähnten Vorteile vom Verkaufspreis in den Geschäften mit den jeweiligen Abnehmern diese Preise unter den MEP sanken.
(48)
Canadian Solar verteidigte auch seine an dieselben Abnehmer getätigten Parallelverkäufe sowohl unter die Verpflichtung fallender Waren als auch nicht darunter fallender Waren, die die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze überschritten.
(49)
Das Unternehmen brachte vor, gleich nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zunächst seinen Bestand an Waren verkauft zu haben, die — überwiegend mit Ursprung in der VR China — eingeführt und zollrechtlich abgefertigt worden waren, ohne den Maßnahmen unterworfen zu sein, und danach gelagert worden waren. Erst nachdem der Bestand erschöpft gewesen sei, habe Canadian Solar unter die Verpflichtung fallende Waren an dieselben Abnehmer verkauft.
(50)
Das Unternehmen bringt außerdem vor, dass unter die Verpflichtung fallende Waren niemals Abnehmern verkauft wurden, die von Erstausrüstern in Drittländern hergestellte und von dort versandte Module kauften.
(51)
Des Weiteren bezieht sich Canadian Solar auf einen von der CCCME herausgegebenen Leitfaden, dem zufolge nicht unter die Verpflichtung fallende Zellen und Module nicht als irgendeine andere Ware, die vom Unternehmen hergestellt und gehandelt wird, eingestuft würden. Laut Canadian Solar erfuhr das Unternehmen erst durch eine E-Mail der Kommissionsdienststellen vom 12. Dezember 2013, dass das Gegenteil der Fall ist.
(52)
Schließlich bringt Canadian Solar vor, dass seine Verkäufe eingeführter und zollrechtlich abgefertigter Waren, die den Maßnahmen nicht unterlagen und anschließend gelagert worden waren, von den Pflichten im Rahmen der Verpflichtung ausgeschlossen seien, dass es nicht unter die Verpflichtung fallende Module zu einem dem MEP vergleichbaren Preis verkauft habe und dass es zunächst Bestände aufgelöst und erst dann die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft habe. Aus diesen Gründen könne Canadian Solar kein Risiko für Ausgleichsgeschäfte erkennen.
(53)
Diese Argumente kann die Kommission nicht anerkennen. Aus den in Erwägungsgrund 46 dargelegten Gründen können die Anweisungen, auf die Canadian Solar verweist, für die Kommission nicht rechtsverbindlich sein. Aus dem Wortlaut und dem allgemeinen Aufbau der Verpflichtung geht eindeutig hervor, dass der ausführende Hersteller nicht über die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze hinaus an ein und denselben Abnehmer sowohl Zellen und Module verkaufen kann, die unter die Verpflichtung fallen, als auch Zellen und Module, die nicht unter die Verpflichtung fallen.
(54)
Dies gilt auch für Situationen, in denen Module, die den Maßnahmen nicht unterlagen, eingeführt und zollrechtlich abgefertigt und anschließend gelagert wurden. Im Falle eines Parallelverkaufs von Modulen ist das Risiko von Ausgleichsgeschäften sogar noch höher als im Fall von Parallelverkäufen irgendeiner anderen Ware.
(55)
Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Vorliegen von Ausgleichsgeschäften zu beweisen, sondern lediglich dazu nachzuweisen, dass ein Risiko von Ausgleichsgeschäften durch einen bestimmten ausführenden Hersteller besteht. Die Bestimmungen der Verpflichtung sollen die Möglichkeit von Ausgleichsgeschäften verhindern, denn zu welchem Preis nicht unter die Verpflichtung fallende Waren verkauft werden, kann nicht überwacht werden. Durch die E-Mail vom 12. Dezember 2013 schließlich wurde keine neue Rechtslage geschaffen, sondern lediglich der Wortlaut der Verpflichtung bestätigt.
(56)
Canadian Solar bestätigte in seiner nach der Anhörung übermittelten Stellungnahme, dass das Unternehmen im Jahr 2013 Module, die den Maßnahmen nicht unterlagen, eingeführt und zollrechtlich abgefertigt und anschließend gelagert habe; diese Module habe es an dieselben Abnehmer verkauft, an die das Unternehmen außerdem im selben Jahr die betroffene Ware verkauft habe; des Weiteren bestätigte Canadian Solar, dass der Wert der früheren Verkäufe höher als nur geringfügig sei. Zu dem Argument, dass Canadian Solar erst die erwähnten Module und dann nur die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft habe, merkt die Kommission an, dass die Verpflichtung keine Ausnahme aufgrund der Reihenfolge der Verkäufe enthält. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück.
(57)
Canadian Solar brachte weiter vor, dass es nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung Module von Erstausrüstern in begrenzten Mengen eingeführt und weiterverkauft hatte, diese Waren inzwischen aber nicht mehr für den Unionsmarkt einkaufe.
(58)
Das Unternehmen bestätigte sogar, dass die Erstausrüster-Strategie entwickelt wurde, um das Geschäftsmodell von Canadian Solar der Verpflichtung anzupassen, denn die Erstausrüster-Module wurden zum Verkauf von Modulen in Bausätzen herangezogen, wobei der Wert der übrigen im Bausatz enthaltenen Waren die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze übersteigt.
(59)
Darüber hinaus trug Canadian Solar vor, dass das Unternehmen keine Module von Erstausrüstern an Abnehmer verkauft habe, die unter die Verpflichtung fallende Module erwarben. Schließlich führte Canadian Solar an, die Verpflichtung verbiete den Verkauf von Modulen von Erstausrüstern nicht ausdrücklich.
(60)
Die Kommission weist diese Vorbringen zurück. Zwar trifft es zu, dass in der Verpflichtung vom Verkauf von Modulen von Erstausrüstern nicht ausdrücklich die Rede ist, solche Verkäufe sind allerdings, wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, auch nicht Gegenstand der Verpflichtung. Sie werden daher von der Kommission nicht überwacht.
(61)
Vielmehr wird in der Verpflichtung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Veränderung des Handelsgefüges gegenüber der Union, bei der das Vermeiden handelspolitischer Schutzmaßnahmen die einzige wirtschaftliche Rechtfertigung darstellt, gegen die Verpflichtung verstößt.
(62)
In diesem Zusammenhang stellten die von Canadian Solar getätigten Einfuhren von Erstausrüster-Modulen in die Union und deren Weiterverkäufe eine Veränderung des Handelsgefüges dar, mit der man das Handelsgefüge anpassen wollte, um die Bedingungen der Verpflichtung zu umgehen.
(63)
Außerdem ist in der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung für die Bewertung einer Verletzung einer Verpflichtung kein Mindestprozentsatz der Verkäufe vorgeschrieben.
(64)
Deshalb hält die Kommission ihre Feststellung aufrecht, dass diese Verkäufe von Modulen von Erstausrüstern, selbst wenn sie dem Umfang nach begrenzt waren, die Überwachung der Verpflichtung von Canadian Solar praktisch unmöglich machten und darüber hinaus eine Verletzung der Verpflichtung darstellen, da sie das Handelsgefüge von Canadian Solar veränderten.
(65)
Canadian Solar argumentiert schließlich, dass das Unternehmen die anwendbaren Vorschriften stets einhielt und alle angemessenen Schritte unternahm, um die Verpflichtung ordnungsgemäß auszulegen und umzusetzen. Insbesondere betont Canadian Solar, dass das Unternehmen und seine Rechtsberater der Kommission und der CCCME mehr als 50 Anfragen unterbreiteten, um sich Klarheit über die Einhaltung der Verpflichtung durch Canadian Solar zu verschaffen, und dass das Unternehmen stets jeden Rat befolgte, den es erhielt.
(66)
Die Vorbringen von Canadian Solar ändern nichts an der allgemeinen Bewertung, dass bei einer Betrachtung sämtlicher Feststellungen Canadian Solar das Vertrauensverhältnis der Kommission bezüglich der Durchführbarkeit der Verpflichtung des Unternehmens verletzt hat; der Widerruf ist somit gerechtfertigt. Die Geschäftsstrategie von Canadian Solar war sogar darauf ausgerichtet, ungeachtet des Geistes der Verpflichtung und der Notwendigkeit, das Vertrauensverhältnis zu erhalten, den praktischen Geltungsbereich der Pflichten des Unternehmens im Rahmen der Verpflichtung auf ein Minimum zu reduzieren.
ii)
ET Solar
(67)
ET Solar stellte bei der Anhörung klar, dass das Unternehmen Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware, soweit sie Bestandteil eines Solarparks waren, nicht gemeldet hatte. Des Weiteren erläuterte ET Solar, dass viele der nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung getätigten Verkäufe Module betrafen, die zollrechtlich abgefertigt (aber nicht verkauft) waren und nicht unter die Maßnahmen fielen. Darüber hinaus erläuterte ET Solar einen Formatierungsfehler und eine weitere geringfügige Korrektur. Im Ergebnis erschien die Lücke zwischen den Verkäufen in den Büchern des Unternehmens und den gemeldeten Verkäufen marginal.
(68)
ET Solar bestätigte bei derselben Gelegenheit, dass das Unternehmen es tatsächlich unterließ, diese angeblich marginalen Verkaufsmengen an die Kommission zu melden, und dass beträchtliche Mengen an Solarmodulen, die den Maßnahmen nicht unterlagen, zwar zollrechtlich abgefertigt waren, aber vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung nicht verkauft worden waren. Es wurde nicht erläutert, ob diese Verkäufe an dieselben Abnehmer erfolgten, an die später die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft wurde.
(69)
ET Solar brachte ferner vor, Verkäufe von Solarparks seien im Rahmen der Verpflichtung nicht verboten, da es sich bei diesen Anlagen um komplexe, integrierte Waren handele, die als eine Einheit zu behandeln seien und als solche nicht der Definition der „unter die Verpflichtung fallenden Ware” entsprächen.
(70)
Daher ist ET Solar der Auffassung, dass die in der Verpflichtung für den Verkauf „anderer Waren” zugelassene Parallelverkaufsobergrenze nicht für Verkäufe von Solarparks gilt und solche Verkäufe nicht gemeldet werden müssen. Gleichzeitig bekräftigte das Unternehmen, dass die gruppeninternen Verkäufe, zu denen die Einfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Union führen, gemeldet wurden.
(71)
Die Kommission weist diese Vorbringen von ET Solar aus folgenden Gründen zurück.
(72)
Der Umfang der Verletzung spielt keine Rolle. Wie in Erwägungsgrund 63 erwähnt, ist in der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung für die Bewertung einer Verletzung einer Verpflichtung kein Mindestprozentsatz der Verkäufe vorgeschrieben.
(73)
Darüber hinaus sind die in Erwägungsgrund 67 erwähnten marginalen Mengen nicht vernachlässigbar, sondern entsprechen einer ansehnlichen Menge, die mehrere Container füllt. Ferner konnte ET Solar nicht ausschließen, dass erhebliche Mengen zollrechtlich abgefertigter, nicht den Maßnahmen unterliegender Solarmodule an dieselben Abnehmer verkauft wurden, die auch die unter die Verpflichtung fallende Ware erwarben; somit geht aus den Erklärungen von ET Solar hervor, dass auch gegen die Regeln zum Risiko von Ausgleichsgeschäften verstoßen wurde.
(74)
Die von ET Solar verkauften Solarparks bestehen hauptsächlich aus im Rahmen der Verpflichtung eingeführten Modulen. ET Solar musste die Verkäufe dieser Module gemäß der Verpflichtung melden. Außerdem ist in der Verpflichtung eindeutig und ohne Ausnahme vorgesehen, dass beim Verkauf „anderer Waren” an denselben Abnehmer die Parallelverkaufsobergrenze nicht überschritten werden darf, damit das Risiko von Ausgleichsgeschäfte ausgeschlossen ist.
(75)
Daher hält die Kommission die Schlussfolgerung aufrecht, dass ET Solar die Verpflichtung verletzt hat, indem das Unternehmen Module an Solarparks verkaufte und diese Verkäufe nicht meldete. Infolgedessen hält die Kommission auch die Schlussfolgerungen bezüglich der Verletzung des MEP und der Undurchführbarkeit der Verpflichtung von ET Solar aufrecht.
iii)
ReneSola
(76)
ReneSola brachte vor, dass sein Geschäftsmodell, das sich bei der Herstellung von Modulen auf eigene Produktionskapazitäten in der VR China und auf ein ausgedehntes Netz unabhängiger Erstausrüster in Drittländern und in der Union stütze, nicht neu sei und bereits vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung bestanden habe. Das Unternehmen argumentierte, ein solches Geschäftsmodell sei bis November 2014 nicht ausdrücklich verboten gewesen.
(77)
ReneSola brachte darüber hinaus vor, es sei zu der Zusage bereit, die von seinen Erstausrüstern in Drittländern hergestellten Module nicht auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.
(78)
Das Unternehmen brachte allerdings sein Interesse daran zum Ausdruck, die Produktion der Erstausrüster in der Union für Verkäufe auf dem Unionsmarkt zu verwenden. ReneSola bot an, sich zur Vereinfachung seines Geschäftsmodells zu verpflichten, damit die Überwachung der Verpflichtung praktisch durchführbar wird.
(79)
Zur Vermeidung möglicher Ausgleichsgeschäfte bot ReneSola an, eine „interne Firewall” zu entwickeln, die Verkäufe aus verschiedenen Quellen an dasselbe Unternehmen oder an Unternehmen derselben Gruppe sowie den Verkauf an eigene Projekte verhindert. ReneSola bot des Weiteren an, dafür zu sorgen, dass seine Erstausrüster in der Union mit der Kommission kooperieren.
(80)
Die Kommission weist diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück.
(81)
Die Überwachung eines derart ausgedehnten Geschäftsmodells mit Erstausrüstern bleibt, wie bereits in den Erwägungsgründen 26 bis 28 erläutert, praktisch unmöglich. Trotz der von ReneSola angebotenen Zusagen würde die Heranziehung eines Erstausrüsters in der Union die Überwachung der Verpflichtung undurchführbar machen. Die Tätigkeiten von Erstausrüstern, auch soweit sie in der Union operieren, fallen nicht unter die Verpflichtung und werden somit von der Kommission nicht überwacht.
(82)
Das Vorbringen von ReneSola bezüglich der internen Firewall wurde nicht durch Beweise und weitere Erläuterungen untermauert. Ferner geht aus der im November 2014 abgegebenen Klarstellung nicht hervor, dass die von ReneSola geübte ausgedehnte Praxis der Heranziehung von Erstausrüstern die Verpflichtung nicht bereits zuvor undurchführbar gemacht hätte. Dies wird anschaulich durch folgende Tatsache: ReneSola bestreitet nicht, dass die Erstausrüster mit Sitz in Drittländern in ihrer Produktion zumindest teilweise Zellen mit Ursprung in der VR China verwenden, wie aus den von ReneSola vor dem Kontrollbesuch vorgelegten Daten hervorgeht. Dass Module, die diese Zellen enthalten, nicht in die Union geliefert wurden, ist praktisch nicht zu überwachen.
(83)
ReneSola legte des Weiteren zusätzliche Informationen über eine bestimmte Warensendung vor, zu der seine vierteljährlichen Berichte irreführende Informationen enthielten. Das Unternehmen brachte vor, dass dies unabsichtlich und aufgrund eines Missverständnisses der Verpflichtung sowie möglicherweise aus Nachlässigkeit geschehen sei. ReneSola machte außerdem geltend, die Umsetzung der Verpflichtung sei kompliziert, und behauptete, es gebe unterschiedliche Berichtspflichten bezüglich der Verpflichtungsbescheinigungen und der Rechnungen, und sowohl im Berichts- als auch im Berichtigungsverfahren seien mehrere Parteien involviert.
(84)
Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück.
(85)
ReneSola hat laut den Geschäftsunterlagen seines verbundenen Einführers die in seinen vierteljährlichen Berichten enthaltenen Angaben nicht berichtigt (Stornierung oder Änderung von Sendungen). Somit spiegeln die vierteljährlichen Berichte von ReneSola nicht die tatsächlichen Verkaufsgeschäfte wider.
(86)
ReneSola informierte die CCCME über den erheblichen Unterschied zwischen der gelieferten Menge und der entsprechenden Verpflichtungsbescheinigung erst nach dem Kontrollbesuch der Kommission vor Ort und bat auch erst zu diesem Zeitpunkt um Rat, wie in dieser Situation Abhilfe zu schaffen sei.
(87)
Deshalb hält die Kommission die Bewertung aufrecht, dass die Verpflichtung von ReneSola durch unvollständige und fehlerhafte Meldung von Verkäufen verletzt wurde.
iv)
Stellungnahmen anderer interessierter Parteien
(88)
Eine interessierte Partei verlangte von der Kommission den Widerruf der Verpflichtungsannahme für die drei ausführenden Hersteller, und zwar rückwirkend ab dem Tag der ersten dokumentierten Verletzung oder zumindest ab dem Beginn der Kontrollen, damit der dem Unionshaushalt aus der angeblichen Hinterziehung von Eingangsabgaben entstehende Schaden ausgeglichen werde.
(89)
Die Kommission weist dieses Ansinnen zurück, da es keine Grundlage dafür gibt, von den drei ausführenden Herstellern vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären, und somit auch keine Grundlage, die eine rückwirkende Erhebung von Zöllen rechtfertigen könnte.
(90)
Eine weitere interessierte Partei drängte die Kommission, vor der Geltung der Antidumping- und Ausgleichszölle eine Übergangsfrist einzuräumen, damit die Einführer bestehende vertragliche Vereinbarungen angemessen ausführen oder beenden und andere Anbieter ausfindig machen können.
(91)
Die Kommission weist dieses Ersuchen zurück, da nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung bei einem Widerruf der Verpflichtungsannahme die Antidumping- und Ausgleichszölle automatisch gelten; für eine Übergangsfrist besteht keine Rechtsgrundlage.
(92)
Darüber hinaus ist der Einführer sowohl für die Entrichtung der Einfuhrzölle als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm den Zollbehörden vorgelegten Dokumente verantwortlich. Die negativen Konsequenzen unrechtmäßiger Handlungen seiner Vertragspartner können nicht von der Union getragen werden. Die Möglichkeit, dass eine Preisverpflichtung widerrufen wird, ist ein Handelsrisiko, das zum Importgeschäft gehört.
v)
Schlussfolgerung
(93)
Trotz der dargelegten Vorbringen hält die Kommission ihre Feststellungen zu den für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola ermittelten Verletzungen der Verpflichtung und zu deren Undurchführbarkeit aufrecht. Die Kommission hält auch die Schlussfolgerung aufrecht, dass die in den Erwägungsgründen 15 bis 32 aufgeführten Vorgehensweisen von Canadian Solar, ET Solar und ReneSola zusammen das Vertrauensverhältnis zu jedem dieser drei ausführenden Hersteller beeinträchtigt hat.
(94)
Dies allein rechtfertigt nach den Bedingungen der Verpflichtung den Widerruf der Verpflichtungsannahmen für diese drei ausführenden Hersteller.
H.
WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(95)
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola widerrufen wird.
(96)
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Canadian Solar (TARIC-Zusatzcode: B805), ET Solar (TARIC-Zusatzcode: B819) und ReneSola (TARIC-Zusatzcode: B921) hergestellt wurde, automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(97)
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)

ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

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