Präambel VO (EU) 2015/869
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erlassen.
- (2)
- Der Rat hat am 5. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/364(2) erlassen, mit dem bestimmt wird, dass die im Beschluss 2014/119/GASP(3) festgelegten restriktiven Maßnahmen für 14 Personen bis zum 6. März 2016 und für vier Personen bis zum 6. Juni 2015 gelten.
- (3)
- Der Rat hat am 5. Juni 2015 den Beschluss (GASP) 2015/876(4) erlassen, mit dem bestimmt wird, dass die restriktiven Maßnahmen für eine dieser vier Personen bis zum 6. Oktober 2015 und für zwei dieser Personen bis zum 6. März 2016 gelten sollten. Ferner sollten die Begründungen für diese Personen aktualisiert werden.
- (4)
- Eine Personen sollte nicht länger in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.
- (2)
Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 25).
- (3)
Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26).
- (4)
Beschluss (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).
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