Präambel VO (EU) 2015/895
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 129 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die von der Kommission nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006(2), (EG) Nr. 1198/2006(3), (EG) Nr. 791/2007(4) des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genehmigte Unterstützung in die nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann.
- (2)
- Es sollten Bestimmungen für den Übergang von der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verabschiedet werden. Die Ex-post-Bewertung der im Rahmen des EFF geförderten Programme wird maßgebliche Informationen liefern, um den strategischen Bericht für den folgenden Programmplanungszeitraum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erstellen zu können. Diese Informationen werden auch in die Folgenabschätzung einfließen, die zur Vorbereitung des neuen Rechtsrahmens für die ESI-Fonds für die Zeit nach 2020 beitragen wird.
- (3)
- Vor diesem Hintergrund sollten mit der vorliegenden Verordnung die Termine für den Abschluss der Ex-post-Bewertung der Programme angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Frist keine umfassende Ex-post-Bewertung vorgenommen werden kann, da der Bewerter nicht prüfen kann, inwieweit die Ziele des Programms erreicht wurden, solange noch Mittelbindungen und Zahlungen ausstehen. Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sind Ausgaben im Rahmen des EFF bis zum 31. Dezember 2015 zuschussfähig, so dass bis zu diesem Datum gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 7 der genannten Verordnung Zahlungen durch und an die Begünstigten vorgenommen werden können. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 bis zum 31. März 2017 Zahlungsanträge an die Kommission übermitteln.
- (4)
- Darüber hinaus sollte in dieser Verordnung klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zum 30. Juni 2016 keinen jährlichen Bericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorlegen müssen, da die in diesem Bericht enthaltenen Angaben nicht rechtzeitig eintreffen, um in den Bericht über die Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aufgenommen zu werden. Sobald die Mitgliedstaaten diesen Bericht an die Kommission übermittelt haben, muss er genehmigt werden, bevor er geprüft werden und in die bis zum 31. Dezember 2016 abzuschließende Ex-post-Bewertung einfließen kann. Zudem fließen diese Informationen in den Abschlussbericht ein, der in dem angeführten Artikel genannt wird,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
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